Vorsorgevollmacht: So sichern Sie sich für den Ernstfall ab

09.09.2020

 Alter, Krankheit, ein Unfall – jeder kann von heute auf morgen in eine Situation geraten, in der man nicht mehr für sich selbst sorgen und entscheiden kann. Für diese Fälle kann man vorsorgen, und zwar mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht. Damit sie ihren Zweck erfüllt, muss sie richtig formuliert und in manchen Fällen auch beglaubigt sein, informiert der Anwaltverein TS.

„In einer Vorsor­ge­voll­macht bestimmt man einen sogenannten Bevollmächtigten“, erklärt Rechtsanwältin Isabell Gabl, 1. Vorsitzende des Anwaltvereins XY. Im Falle einer Krankheit, eines Unfalls oder ähnliches sei der Bevollmächtigte rechtlicher Vertreter des Betroffenen. „Er oder sie darf sich um finanzielle Angelegenheiten kümmern oder Fragen der medizinischen Versorgung regeln – je nachdem, was der Vollmachtgeber in der Vollmacht bestimmt hat“, ergänzt die Rechtsanwältin.

Wer keine Vorsorgevollmacht erstellt hat, kann dies in jedem Alter nachholen. Wichtig ist nur: Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein, wenn er das Dokument erstellt. Andernfalls ist die Vollmacht unwirksam. Gleiches gilt, wenn der Aussteller das Dokument ändern oder widerrufen möchte.

Das Dokument kann man handschriftlich oder elektronisch verfassen. Es sollte mit Datum und dem Vor- und Nachnamen versehen und eigenhändig unterschrieben sein. In manchen Fällen muss das Dokument beglaubigt oder notariell beurkundet werden, etwa, wenn es Regelungen über Immobilien enthält.

Anwältin Gabl rät, eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen: „Formale oder inhaltliche Fehler können dazu führen, dass Banken oder Pflegeheime Vollmachten nicht anerkennen. Sie sind für diesen Bereich dann nicht sinnvoll brauchbar.“

Entscheidend ist auch, den richtigen Bevollmächtigten auszuwählen. Das muss nicht unbedingt ein Angehöriger sein. Es kann auch ein Freund oder ein professioneller anwaltlicher Bevollmächtigter sein. Wichtig ist, dass der Vollmachtgeber der Person vertraut. Außerdem muss sie fähig und motiviert sein, die Aufgaben eines Bevollmächtigten zu übernehmen.

Der Vollmachtgeber kann das Dokument zuhause aufheben, sagt den Angehörigen aber dann am besten Bescheid. Eine zusätzliche Möglichkeit ist, sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht kann man mit einer Betreuungsverfügung vorschlagen, wer Betreuer werden soll, wenn das Gericht einem einen rechtlichen Betreuer an die Seite stellt. Eine Vollmacht stellt man damit nicht aus. Eine Patientenverfügung ist ebenfalls wichtig. Sie beschränkt sich auf gesundheitliche Fragen und medizinische Maßnahmen, die man sich wünscht oder ablehnt.

Sie möchten eine Vorsorgevollmacht verfassen und wünschen sich anwaltliche Unterstützung? Oder sind Sie als Betreuer oder Betreuerin eingesetzt und brauchen professionelle Beratung? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie unter Anwaltssuche.

Anwaltverein Traunstein e.V.
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