Privatparkplätze: Knöllchen sind nur bei klarer Kennzeichnung zulässig

Anwaltverein Traunstein. Immer mehr Supermärkte und andere Inhaber von privaten Parkplätzen lassen Ihre Stellplätze von spezialisierten Firmen überwachen. Wer sein Fahrzeug zu lange oder falsch parkt, kassiert ein privates „Knöllchen“. Solche Strafen sind allerdings nur zulässig, wenn der Fahrer klar erkennen kann, worauf er sich einlässt. Der Anwaltverein Traunstein informiert.

Der Autofahrer muss klar erkennen können, wie lange er parken darf und welche Strafen bei einem Verstoß anfallen“, sagt Rechtsanwältin Isabell Gabl 1. Vorsitzende des Anwaltverein Traunstein. Diese Informationen müsse der Betreiber des Parkplatzes in der Regel über gut sichtbare Schilder kommunizieren

Im Unterschied zu Knöllchen auf öffentlichen Parkplätzen wird bei einem privaten Strafzettel kein Verwarnungs- oder Bußgeld fällig, sondern eine Vertragsstrafe. „Wer sein Auto auf einem privaten Parkplatz abstellt, geht einen Vertrag mit dem Betreiber ein und akzeptiert dessen Bedingungen – zum Beispiel die Höchstparkdauer. Das gilt aber nur, wenn die Vertragsbedingungen erkennbar sind“, so Rechtsanwältin Isabell Gabl. Deshalb sei die korrekte Beschilderung so wichtig. Wenn die Parkbedingungen nicht klar zu erkennen seien – beispielweise wegen zu kleiner oder versteckt angebrachter Schilder – sei ein privates Knöllchen unzulässig.

Private Knöllchen können teurer sein als Strafzettel auf öffentlichen Parkplätzen, die Betreiber dürfen die Strafe aber nicht unangemessen hoch ansetzen. „Strafen, die mehr als doppelt so hoch ausfallen wie vergleichbare Knöllchen auf öffentlichen Straßen, müssen Falschparker nicht akzeptieren“, so Rechtsanwältin Gabl vom Anwaltverein Traunstein.

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