Satzung in der Fassung vom 21.05.2015

Satzung
des Anwaltvereins Traunstein
(in der Fassung gem. Mitgliederbeschluss vom 21.05.2015)

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins:

§1

1) Der Verein heißt Anwaltverein Traunstein e.V. Er hat seinen Sitz in Traunstein.

2) Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Amtsgerichte Traunstein, Laufen, Mühldorf und Altötting, insbesondere durch

– Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung,
– Aus- und Fortbildung,
– Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft.

Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Bezirk der Amtsgerichte Traunstein, Laufen, Mühldorf und Altötting. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.

4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

II. Mitgliedschaft:

§ 2

1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.

2) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einvernehmen mit ihm, die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.

3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 3

1) Ordentliches Mitglied kann jede zugelassene Rechtsanwältin und jeder zugelassene Rechtsanwalt sein, die/der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.

2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auf ihre Zulassung verzichtet haben, sind auf entsprechenden Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen.

3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

4) Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

5) Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber/die Bewerberin binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 4

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die ordentliche Mitgliedschaft auch durch Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.

2) Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Vorstandsbeschlusses.

III. Verbandszugehörigkeit:

§ 5

1) Der Anwaltverein Traunstein e.V. gehört dem DAV-Landesverband Bayern und dem DAV als ordentliches Mitglied an.

2) Der Anwaltverein Traunstein e.V. unterstützt den Landesverband und den DAV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

IV. Zusammenwirken innerhalb des Anwaltvereins Traunstein e.V.:

§ 6

1) Der Vorstand des Vereines bezieht die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend.

2) Der Anwaltverein Traunstein unterrichtet den DAV und den Landesverband über seine Arbeit und beteiligt ihn an allen Maßnahmen, die über seinen Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung sind.

V. Vereinsorgane

§ 7

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung (§ 8 – 12)
– der Vorstand (§ 13 – 16)
– der 1. Vorsitzende (§ 18)

VI. Mitgliederversammlung:

§ 8

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
2. die Bestellung eines Kassenprüfers und seines Vertreters.
3. die Genehmigung des Jahresabschlusses.
4. die Entlastung des Vorstands.
5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung.
6. die Änderung der Satzung.
7. die Auflösung des Vereins.
8. die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben.

§ 9

1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

2) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 15 Mitgliedern verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung stattzufinden.

§ 10

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder, Sie kann insbesondere durch einfachen Brief, Fernschreiben, E-Mail oder Verteilung über das Anwaltsfach des Gerichts erfolgen.

§ 11

1) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung sowie Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

2) Den Anträgen ist nur zu entsprechen, wenn sie gemäß § 9 Abs. 2 unterstützt werden.

§ 12

1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.

2) Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3-Mehrheit. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

3) Ein Mitglied darf höchstens drei andere Mitglieder vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.

4) Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden.

5) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

6) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

VII. Vorstand:

§ 13

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Anwaltvereines Traunstein sein.

2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

3) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind regionale und fachspezifische Ausgewogenheiten anzustreben.

§ 14

1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht in der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind.

2) Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom 1. Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

§ 15

1) Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 3. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Im Fall der Wiederwahl darf die Amtsdauer 9 Jahre insgesamt nicht überschreiten.

2) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.

3) Für Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung angehören, gilt die zeitliche Begrenzung des § 15 Abs. 1 rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung.

4) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn der 1. Vorstand ausscheidet oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder zusammen.

§ 16

1) Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Er entscheidet auch über deren Auflösung.

2) Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, ihre Vertreter und die Ausschussmitglieder werden für 2 Jahre bestellt. Während einer Amtsperiode bestellte Vorsitzende, Vertreter und Ausschussmitglieder sind für deren Dauer bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

3) Eine Ergänzung, Erweiterung oder Beschränkung der Zahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse ist nur zulässig, wenn 3/4 der bisherigen Mitglieder einwilligen.

§ 17

Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Die Beschlussfassung über die Errichtung einer Geschäftsstelle obliegt der Mitgliederversammlung.

VIII. 1. Vorsitzender:

§ 18

Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er leitet die Mitgliederversammlung, die Vorstandssitzungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten.
IX. Vereinsjahr:

§ 19

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

X. Auflösung des Vereins:

§ 20

1) Der Verein kann mit 4/5tel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens die Hälfte aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, dann ist vom 1. Vorsitzenden unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist, auch wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

2) Bei der Auflösung ist über die Verwendung des Vereinsvermögens durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden.

XI. Inkrafttreten:

§ 21

Die Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft.

Anwaltverein Traunstein e.V.
c/o Rechtsanwalt Manfred Kösterke 

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