Grillen auf Balkon und Terrasse

Nur mit Rücksicht auf die Nachbarn

 

Anwaltverein Traunstein. Mit den ersten Sonnenstrahlen eröffnen viele Deutsche die Grillsaison. Dann geht es mit dem Grill, Grillgut, Salat und Getränken auf den Balkon, die Terrasse oder in den Garten. Nur zwei Dinge setzen dem Grillspaß dann noch Grenzen: Grillverbote und das Gebot der Rücksichtnahme. Darüber informiert der Anwaltverein Traunstein.

Ob Mieter auf ihrem Balkon oder auf der Terrasse ihres Mehrfamilienhauses grillen dürfen, hängt von den hausinternen Regeln ab. „Vermieter dürfen ihren Mietern im Mietvertrag oder in der Hausordnung das Grillen verbieten“, sagt Rechtsanwältin Isabell Gabl 1. Vorsitzende des Anwaltverein Traunstein. Außerdem müssten Griller Rücksicht auf die Nachbarn nehmen: Diese dürften nicht durch Rauch oder Qualm in ihren Wohnungen beeinträchtigt werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Elektro- oder Gasgrill nutzen. Grillbegeisterte müssen zudem die Nachtruhe einhalten.

Wer trotz Grillverbots grillt, muss mit Konsequenzen rechnen. Möglich sind Verwarnungen, Geldbußen und im schlimmsten Fall sogar die fristlose Kündigung des Mietvertrags. „Eine Kündigung und Geldbußen sind jedoch sehr unwahrscheinlich“, weiß Rechtsanwältin Isabell Gabl. Wer Hinweise und Beschwerden von Nachbarn und Vermieter ernst nimmt und sich rücksichtsvoll verhält, muss sich in der Regel keine Sorgen machen. Grundstückseigentümern kann natürlich kein Vermieter das Grillen verbieten. Auch sie müssen allerdings Rücksicht auf die Nachbarn nehmen.

Wo es in der freien Natur oder im Park erlaubt ist, zu grillen, unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde. Übergreifend gilt: Gegrillt werden darf überall dort, wo die Erlaubnis sichtbar ist, zum Beispiel durch ein Schild. Wer ohne Erlaubnis in der freien Natur ein Feuer macht und grillt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Besonders teuer wird es in Naturschutzgebieten. In Bayern werden mindestens 75 Euro fällig, in Nordrhein-Westfalen mindestens 25 Euro. Auch an ausgewiesenen Grillplätzen ist es wichtig, den Müll und die Kohlereste anschließend mitzunehmen und zu entsorgen. Andernfalls drohen auch hier Bußgelder.

Goldene Regeln für Grillfreunde:

Grillen auf dem Balkon oder im Garten ist erlaubt, wenn:

  • weder der Mietvertrag noch die Hausordnung es verbietet
  • nicht zu oft, etwa einmal pro Monat im Frühling und Sommer gegrillt wird,
  • ein Gas- oder Elektrogrill zum Einsatz kommt
  • die Nachtruhe eingehalten wird

Grillen im Park und in der Natur ist gestattet:

  • wenn es in dem Gebiet explizit erlaubt ist
  • der Müll anschließend entsorgt wird

Sie haben Streit mit Ihren Nachbarn oder Ihrem Vermieter wegen zu häufiger Grillabende? Oder fühlen sich durch das Grillen Ihrer Nachbarn gestört? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie unter:

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