
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins:
§ 1
1) Der Verein heißt Anwaltverein Traunstein
e.V. Er hat seinen Sitz in Traunstein.
2) Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und
Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der
Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Amtsgerichte Traunstein, Laufen, Mühldorf und
Altötting, insbesondere durch
- Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung,
- Aus- und Fortbildung,
- Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der
Rechtsanwaltschaft.
Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Bezirk der Amtsgerichte Traunstein,
Laufen, Mühldorf und Altötting. Der Verein ist parteipolitisch und
konfessionell neutral.
3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht
statt.
4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des
Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit
die Mitglieder dem nicht widersprechen.
II. Mitgliedschaft:
§ 2
1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern,
außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen
Mitglieder, außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch
Wahlrecht.
2) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den
Beschlüssen des Vereins, im übrigen im Einvernehmen mit ihm, die
berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des
juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.
3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von
Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die
Beitragsordnung. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder im Sinne von
§ 3 Abs. 2 a) sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit. Ein einmal
festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Näheres
regelt die Beitragsordnung.
§ 3
1) Ordentliches Mitglied kann jede(r) im Bezirk der
Amtsgerichte Traunstein, Laufen, Mühldorf und Altötting zugelassene(r)
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin werden.
2) Als außerordentliche Mitglieder sind auf entsprechenden
Antrag aufzunehmen:
a) Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, die auf ihre
Zulassung verzichtet haben,
b) nicht im Bezirk der Amtsgerichte Traunstein, Laufen, Mühldorf und
Altötting zugelassene Rechtsanwälte(innen).
3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
4) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung
verliehen.
5) Über die Aufnahme als ordentliches oder
außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab,
so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich
mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber/die Bewerberin binnen zwei Wochen
durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung
beantragen.
§ 4
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche
Austrittserklärung, die ordentliche Mitgliedschaft auch durch Wegfall der
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1. Der Austritt kann nur zum Schluss eines
Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
2) Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken
gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit
mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem
Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des
Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von
zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von
einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für
die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Vorstandsbeschlusses.
III. Verbandszugehörigkeit:
§ 5
1) Der Anwaltverein Traunstein e.V. gehört dem
DAV-Landesverband Bayern und dem DAV als ordentliches Mitglied an.
2) Der Anwaltverein Traunstein e.V.
unterstützt den Landesverband und den DAV bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben.
IV. Zusammenwirken innerhalb des Anwaltvereins Traunstein
e.V.:
§ 6
1) Der Vorstand des Vereines bezieht die Mitglieder
bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und
unterrichtet sie umfassend.
2) Der Anwaltverein Traunstein unterrichtet den DAV
und den Landesverband über seine Arbeit und beteiligt ihn an allen
Maßnahmen, die über seinen Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung sind.
V. Vereinsorgane:
§ 7
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§ 8 - 12),
- der Vorstand (§ 13 - 16),
- der 1. Vorsitzende (§ 18).
VI. Mitgliederversammlung:
§ 8
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
2. die Bestellung eines Kassenprüfers und seines Vertreters,
3. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
4. die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die
Änderung der Beitragsordnung,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins,
8. die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben.
§ 9
1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich
mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
2) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 15 Mitgliedern
verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach
Antragstellung stattzufinden.
§ 10
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung
an die Mitglieder. Für den Zugang der Ladung ist es ausreichend, wenn diese in
das Anwaltsfach des Amtsgerichts eingelegt wird, bei dem das Mitglied zugelassen
ist.
§ 11
1) Anträge und Ergänzungen zur
Tagesordnung sowie Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens
1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Hierüber
sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
2) Den Anträgen ist nur zu entsprechen, wenn
sie gemäß § 9 Abs. 2 unterstützt werden.
§ 12
1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1.
Vorsitzende.
2) Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine
2/3-Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
3) Ein Mitglied darf höchstens drei andere
Mitglieder vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor
Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.
4) Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch
Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer
Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der
Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
6) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
VII. Vorstand:
§ 13
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen
Mitglieder des Anwaltvereines Traunstein sein.
2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB
vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem
weiteren Vorstandsmitglied.
3) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind
regionale und fachspezifische Ausgewogenheiten anzustreben.
§ 14
1) Der Vorstand ist für alle
Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung
oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind.
2) Beschlüsse des Vorstandes werden in
Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst.
Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden
von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 2 Mitglieder
anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom 1. Vorsitzenden eine
angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der
Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
§ 15
1) Die Amtsdauer der gewählten
Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie
gewählt werden und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die
Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im
3. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Im Fall der Wiederwahl darf die Amtsdauer 9
Jahre insgesamt nicht überschreiten.
2) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt,
wenn das Vorstandsmitglied nichtmehr Mitglied des Vereins ist.
3) Für Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung angehören, gilt die zeitliche
Begrenzung des § 15 Abs. 1 rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen
Bestellung.
4) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied
während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl
stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn der 1. Vorstand ausscheidet oder die beiden
anderen Vorstandsmitglieder zusammen.
§ 16
1) Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner
Beschlüsse ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Er
entscheidet auch über deren Auflösung.
2) Die Vorsitzenden der ständigen
Ausschüsse, ihre Vertreter und die Ausschussmitglieder werden für 2 Jahre
bestellt. Während einer Amtsperiode bestellte Vorsitzende, Vertreter und
Ausschussmitglieder sind für deren Dauer bestellt. Wiederbestellung ist
zulässig.
3) Eine Ergänzung, Erweiterung oder
Beschränkung der Zahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse ist nur
zulässig, wenn 3/4 der bisherigen Mitglieder einwilligen.
§ 17
Der Verein kann eine Geschäftsstelle
unterhalten. Die Beschlussfassung über die Errichtung einer Geschäftsstelle
obliegt der Mitgliederversammlung.
VIII. 1. Vorsitzender:
§ 18
Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein
und führt die laufenden Geschäfte. Er leitet die Mitgliederversammlung, die
Vorstandssitzungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten.
IX. Vereinsjahr:
§ 19
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
X. Auflösung des Vereins:
§ 20
1) Der Verein kann mit 4/5tel der abgegebenen
Stimmen der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit
beschlussfähig, wenn in ihr mindestens die Hälfte aller im Verein
vorhandenen Stimmen vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, dann ist vom 1. Vorsitzenden unverzüglich eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist,
auch wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. In
der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
2) Bei der Auflösung ist über die
Verwendung des Vereinsvermögens durch die Mitgliederversammlung zu
entscheiden.
XI. Inkrafttreten:
§ 21
Die Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft.
Wir über uns
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